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Was tun bei Verdacht auf Unterhaltsbetrug?

Wenn sich Elternpaare trennen, geht das nur in seltenen Fällen ohne Reibereien einher. Dabei spielt es eine ungeordnete Rolle, ob das Paar verheiratet ist oder nicht. An die Stelle von Liebe und Verständnis rücken häufig Verwirrung und Missgunst. Dies führt bei einigen Menschen zu Verhaltensweisen, die für Außenstehende nur schwer nachvolziehbar sind. Besonders tragisch ist das, wenn Kinder dabei die Leidtragenden sind. Mitunter kommt es dabei zum Streit ums Sorgerecht oder sogar zum Unterhaltsbetrug, der rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Doch was lässt sich unternehmen, wenn der Verdacht auf Betrug beim Unterhalt aufkommt und welche Möglichkeiten bestehen, diesen nachzuweisen?

Was ist Unterhaltsbetrug?

Scheidung
Unterhaltsstreitigkeiten sind keine Seltenheit bei Trennungen, Foto: pixabay / Tumisu (CCO Creative Commons)

Der Begriff Unterhaltsbetrug wird für Situationen verwendet, in denen vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht werden, um finanzielle Vorteile in Bezug auf Unterhaltszahlungen zu erlangen oder zu behalten. In der Regel bezieht sich dies auf Fälle, in denen eine Person Unterhaltszahlungen von einem Ex-Partner oder einem Elternteil für ein Kind erhält oder zahlen muss. Unterhaltsbetrug ist jedoch kein Kavaliersdelikt sondern erfüllt den Tatbestand des Betrugs. Wer seiner gesetzlich verbrieften Unterhaltspflicht nicht nachkommt hat daher mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, oder eine Geldstrafe. Allerdings sind dabei die tatsächlichen Auswirkungen der Pflichtverletzung zu berücksichtigen, weswegen Paragraph 170 Strafgesetzbuch (StGB) nur in besonders drastischen Fällen greift. Ausnahmen bestehen zudem, wenn der Unterhaltsschuldner ohne eigenes Verschulden zahlungsunfähig wird und dies entsprechend nachweisen kann.

Sollte der Verdacht von Unterhaltsbetrug aufkommen, ist es ratsam Beweise zu sammeln. Erst mit diesen hat eine mögliche Klage Aussicht auf Erfolg. Es ist jedoch nicht immer ohne weiteres möglich, geeignete Beweise zu sichern, weswegen die Zuhilfenahme einer Detektei in Düsseldorf hilfreich sein kann. Entsprechende Spezialisten haben vielfältige Möglichkeiten, etwa eine Observation, um entscheidende Erkenntnisse zu gewinnen.

Ehegatten- oder Trennungsunterhalt

Infolge einer Scheidung steht dem Ex-Partner mitunter ein Ehegatten- oder Trennungsunterhalt zu, sofern die Leistungsfähigkeit gegeben ist. Konkret beduetet dass, das Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn kein eigenes Einkommen bezogen wird oder der Verdienst des Partners höher ausfällt. Ein Trennungsunterhalt kann für die Zeit von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung geltend gemacht werden. Zudem kann nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen, der gesondert eingefordert werden muss.

Sollten aus der Ehe jedoch keine Kinder hervorgegangen sein, die Ehepartner über ähnlich hohe Einkünfte verfügen oder das Zusammenleben nur für kurze Zeit gegolten haben, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen. Ebenso verhält es sich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Partnerschaft lebt. Allerdings führt dies nicht grundsätzlich zur Verwirkung des Unterhalts. Entscheidend hierfür ist vor allem die Intensität der Partnerschaft. Erst wenn von einer sogenannten „gefestigten Partnerschaft“ ausgegangen wird, kann eine Verwirkung des Unterhalts in Betracht gezogen werden. Anzunehmen ist eine solche unter anderem in folgenden Fällen:

  • Der Unterhaltsberechtigte lebt mit neuem Partner in einer dauerhaften sowie festen sozialen Beziehung und wirtschaftet gemeinsam mit diesem (Urteil des Amtsgerichts Hamburg, AZ: FamRZ 1997, 374). Die Rechtsprechung beurteilt das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zum Teil unterschiedlich. Das AG Essen fällte hierzu folgendes Urteil: Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des 1579 Nr. 2 BGB kann nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nach einem Jahr ausgegangen werden.
  • Der Unterhaltsberechtigte lebt nicht nur seit mindestens einem Jahr mit neuem Partner zusammen, sondern kauft sich gemeinsam mit diesem auch ein Haus (Urteil des Oberlandesgerichts Köln, AZ: 10 UF 142/98).
  • Beide Partner sowie deren Kinder verbringen die Freizeit miteinander, auch Wochenenden und Feiertage oder fahren regelmäßig zusammen in den Urlaub (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, AZ: 3 UF 78/98).
  • Zum Verwirken des Unterhalts kann auch Untreue führen. Unter Umständen besteht sogar Anspruch auf Ersatz der Ermittlungskosten. Da in der Ehe „Treuepflicht angenommen wird, kann ein Verstoß dagegen zur Verwirkung des Unterhalts führen“ (siehe § 1579 Nr. 7 BGB).

Unterhaltsbetrug bei Kindesunterhalt

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Kinder generell einen Anspruch auf Unterhalt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht dieser auch über die Volljährigkeit hinaus. Befindet sich ein Kind in einer studentischen Ausbildung oder einem Studium, besteht bis zum 25. Lebensjahr ein Recht auf Unterhalt. Die genaue Unterhaltshöhe wird anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ermittelt.

Dabei gilt: Zunächst sind gegenüber dem Kind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Häufig lebt das Kind nach einer Trennung der Eltern aber dauerhaft bei einem Elternteil, der der Unterhaltspflicht in Form von Betreuung und Bereitstellung der Unterkunft nachkommt (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Dieser Elternteil leistet sogenannten Naturalunterhalt, während der andere zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Mit Eintritt der Volljährigkeit werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Doch auch hier bestehen Einschränkungen. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss ein Mindestbetrag verbleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Würde dieser durch die Unterhaltszahlungen unterschritten werden, stellt dies eine Gefahr für die Existenz dar. Unter gewissen Voraussetzungen ist daher eine Befreiung von den Unterhaltszahlungen möglich. Der betreuende Elternteil kann in diesem Fall allerdings Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, das gleichzeitig in regelmäßigen Abständen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen prüft.

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