Die Gründe für eine Firmenauflösung oder Betriebsaufgabe können vielfältig sein. Ob freiwillige Auflösung wegen Geschäftsaufgabe, Streitigkeiten zwischen den Eigentümern, regulatorische Ursachen, nachhaltige Veränderungen im Marktumfeld die sich negativ auf die Rentabilität auswirken oder eine Insolvenz – als Resultat müssen der oder die Eigentümer über die Auflösung des Unternehmens entscheiden. Dabei sind jedoch verschiedene Maßnahmen rechtliche Aspekten zu beachten. Auf einige wollen wir im Folgenden näher eingehen.
Verbindlichkeiten begleichen

Vor der Firmenauflösung müssen offene Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Unternehmens beglichen werden. Dabei hilft vorab eine Identifizierung und Priorisierung der Verbindlichkeiten, für die eine Prüfung der Verträge und Vereinbarungen die Grundlage bildet. Auf diese Weise kann in Erfahrung gebracht werden, welche Bedingungen für die Begleichung bestehen, ob einzelne Verbindlichkeiten gegebenenfalls Vorrang vor anderen haben und welche Verpflichtungen darüber hinaus zu berücksichtigen sind. Im Anschluss lassen sich im direkten Austausch mit Gläubigern Vereinbarungen zu Zahlungsplänen und ergänzende Abwicklungsvereinbarungen treffen. Unter Umständen sind diese sogar bereit, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, sofern eine schnelle Abwicklung ermöglicht wird. In jedem Fall sollten etwaige Einigungen schriftlich festgehalten und die beteiligten Parteien ordnungsgemäß informiert werden.
Abwicklung von Vermögenswerten
Je nach Konstitution des aufzulösenden Unternehmens, kann die Liquidierung von Vermögenswerten notwendig sein, um den auf diese Weise erzielten Erlös zur Begleichung der Verbindlichkeiten an die Gläubiger zu verteilen. Auch hier ist vor Beginn des Liquidationsprozesses eine umfassende Bestandsaufnahme der Vermögenswerte essentiell, um diese bewerten zu können. Dazu zählen neben materiellen Vermögenswerten wie Ausrüstung, Inventar, Fahrzeugen oder Immobilien auch immaterielle Vermögenswerte wie geistiges Eigentum oder Markenrechte.
In welchem Umfang Vermögenswerte zur Verfügung stehen, hängt natürlich stark vom Geschäftsbereich und der Größe des Betriebs ab. Während etwa bei großen Industriebetrieben wertvolle Maschinen oder ein ganzer Fuhrpark zu veräußern sind, sind es bei kleineren Firmen unter Umständen nur Büromöbel oder Computer-Hardware. Um diese Werte professionell schätzen zu lassen, lohnt die Involvierung eines qualifizierten Sachverständigen oder Gutachters. Dieser ist in der Lage, unter Verwendung relevanter Daten, Marktanalysen und Bewertungsmethoden die Vermögenswerte zu bestimmen. Die Schlussfolgerungen werden dann in einem Gutachten dokumentiert, das Relevanz für potenziellen Käufer, Gläubigern und Behörden hat.
Das übrige Betriebseigentum sollte ordnungsgemäß und umweltfreundlich entsorgt werden, wofür ein Fachbetrieb für Firmenauflösung und Betriebsentrümpelung hinzugezogen werden kann. Ein solcher bietet in der Regel maßgeschneiderte Dienstleistungen rund um die vollständige Räumung von Büros, Lagerhallen und Geschäftsräumen und entlastet von der ansonsten notwendigen organisatorischen und physischen Arbeit.
Einhaltung von Fristen bei einer Firmenauflösung
Im Falle einer Firmenauflösung sind je nach Art der Firma, Rechtsordnung und geltenden Statuten der Firma Fristen einzuhalten. Neben einigen allgemeinen Regelungen kann es jedoch auch individuelle Fristen geben, die den spezifischen Umständen des Unternehmens geschuldet sind. Daher ist es wichtig, sich im Vorfeld über die rechtlichen Rahemenbedingungen zu informieren. Dabei kann die örtliche Industrie- und Handelskammer unterstützen. So sind beispielsweise verschiedene steuerliche Fristen zu beachten, ebenso Fristen zur Abwicklung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. In jedem Fall sind Kündigungsfristen für Verträge mit Dienstleistern, Lieferanten und Kunden zu berücksichtigen, weswegen diese frühzeitig kontaktiert werden sollten um das jeweilige Vorgehen abzustimmen.
Eintreibung offener Forderungen
Im Falle einer Firmenauflösung ist zudem die rechtzeitige Eintreibung offener Forderungen zu beachten, was neben Geduld, Sorgfalt vor allem eine gute Kenntnis über die rechtlichen und finanziellen Aspekte voraussetzt. Einleitend sind alle offenen Forderungen des Unternehmens zu identifizieren. Das schließt neben unbezahlten Rechnungen und sonstigen ausstehender Zahlungen von Kunden auch gegebenfalls Kreditrückzahlungen sowie andere Verbindlichkeiten ein. Durch Überprüfung entsprechender Verträge und Geschäftsbedingungen, können die Bedingungen für die Eintreibung der offenen Forderungen verifiziert werden, so dass im Anschluss eine Kontaktaufnahme mit den Schuldern erfolgen kann.
Auf diesem Wege können ausstehende Zahlungen eingefordert und Bedarfsfall Zahlungspläne vereinbart werden, um die offenen Forderungen in Raten zu begleichen. Derartige Absprachen sind schriftlich zu dokuemntieren. Unter Umständen kann es notwendig sein, rechtliche Schritte zu erwägen, sofern die Schuldner säumig bleiben. Dazu zählen neben dem klassischen Mahnverfahren auch Inkassodienste oder die Einreichung von Klagen. In solchen Fällen ist eine professionelle Unterstützung etwa durch Rechtsanwälte oder spezialisierte Inkassounternehmen ratsam, um sicherzustellen, dass die Interessen des Unternehmens angemessen vertreten werden.
Löschung aus dem Handelsregister nach Firmenauflösung
Als letzter Schritt muss im Rahmen der Firmenauflösung die Löschung der Firma aus dem Handelsregister erfolgen. Diese markiert das formelle Ende der rechtlichen Existenz des Unternehmens. Dafür ist sicherzustellen, dass alle Auflösungsvoraussetzungen gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Statuten der Firma erfüllt wurden. Zudem sind die erforderlichen Dokumente zur Löschung aus dem Handelsregister vorzubereiten, zu denen unter anderem eine Bestätigung der Begleichung von Verbindlichkeiten, ein Nachweis über die Liquidation von Vermögenswerten, eine Kopie der Auflösungsbeschlüsse sowie weitere Dokumente zählen. Damit kann gegen Zahlung einer Gebühr die Löschung beim Handelsregisteramt beziehungsweise einer vergleichbaren Behörde beantragt werden. Da es gegebenenfalls noch zu Rückfragen der zuständigen Behörde kommen kann, sollte der Löschvorgang nachverfolgt und rechtzeitig reagiert werden, sofern notwendig. Ist die Löschung vollzogen, wird die Firmenauflösung und Löschung aus dem Handelsregister in einem öffentlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht.