Immer wieder kommt es auch bei Unternehmen in Düsseldorf oder dem unmittelbaren Umland zu Bränden. So etwa im Dezember 2024, als sich in einer Kfz-Werkstatt in Flingern ein Großbrand ereignete, der Feuerwehr und Anwohner in Atem hilet. Bei der Aufklärung solcher Fälle zeigt sich dann häufig: obwohl Unternehmer die grundsätzlichen Brandschutzbestimmungen einhalten, mangelt es oftmals am Feintuning in Sachen Branschutz, um daraus ein insgesamt praxistaugliches, alle Betriebsbereiche umfassendes Konzept zu machen.
Welche Rolle spielen die gesetzlichen Mindestvorgaben?

Der betriebliche Brandschutz wird in Deutschland gleich durch eine Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften geregelt. Neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dass Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten inklusive Brandschutz definiert, über das Baurecht, das brandschutztechnische Anforderungen an Gebäude, Fluchtwege und Brandabschnitte regelt, bis hin zu technischen Regeln für Arbeitsstätten, die Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung oder die Arbeitsstättenverordnung. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zum Brandschutz, sowie branchenspezifische Regelwerke und Normen.
Bedeutung des Brandschutzbeauftragten
Trotzdem kann mit diesen Vorschriften und Regelungen nicht jeder denkbare betriebliche Einzelfall geregelt werden. Deutlich wird dies etwa am Beispiel des Brandschutzbeauftragten. Denn dieser ist längst nicht in sämtlichen unternehmerischen Konstellationen vorgeschrieben. Ergo sparen sich viele Unternehmer, bei denen die Pflicht nicht greift, diesen Posten. Rechtlich ist das ein legitimes Vorgehen. Jedoch sollte letztlich kein Betrieb auf das fachliche Knowhow eines solchen Experten verzichten, besonders wenn dieser im eigenen Haus beschäftigt ist und somit jederzeit zur Verfügung steht.
Vielmehr lohnt es sich, auch wenn keine gesetzliche Vorgabe besteht, in die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten zu investieren, wenn man bedenkt wie relevant das vermittelte Wissen im Ernstfall ist. Ein ausgebldeter Brandschutzbeauftragter kann viele betriebliche „Baustellen“ durch sein geschultes Auge identifizieren und beseitigen. Dadruch kann der Branschutz insgesamt signifikant verbessert werden.
Regelmäßige Sensibilisierung und Praxisschulungen
Der Brandschutz stellt ein vielfältiges und teils hochindividuelles Themengebiet dar. Wer sich jedoch nicht laufend mit dem Thema auseinandersetzt, übersieht mitunter offensichtlichen Dinge. Sien es die schiefen Kerzen auf dem Mitarbeiter-Geburtstagskuchen oder die Benzinpfütze auf dem Asphalt vor der Firmentankstelle. Daher sollte die Belegschaft intensiv und regelmäßig für das Thema sensibilisiert werden. Ratsam sind zudem Praxisschulungen etwa zu Löschtechniken, in denen im besten Fall jeder Mitarbeitende unterwiesen wird. Denn im Ernstfall kann jede schnelle Hand an Feuerlöscher oder Löschdecke einen großen Unterschied machen.
Darüber hinaus gilt: Augen auf beim Kauf von Ausrüstung, Einrichtung und Zubehör. Das bedeutet nicht zuletzt, selbst das spezielle Brandverhalten von Sitzmöbeln und Ähnlichem zu beachten. Beispielsweise kann eine recht geringe Menge von zehn Kilogramm Weichschaum mehr als 20.000 Kubikmeter lebensgefährlichen Brandrauch entstehen lassen. Damit kann beispielsweise schon eine Couchgarnitur im Sozial-Raum der Abteilung eine Katastrophe auslösen.
Zudem sollten selbst vermeintlich kleine brandgefährliche Handlungen niemals ignoriert werden. Sei es der wegen Überfüllung notorisch rauchende Aschenbecher hinter dem Gebäude oder die Billig-Lichterkette des Abteilungs-Weihnachtsbaumes. Beim Thema Feuer sind es viel zu oft die kleinen Dinge, die den Unterschied machen. Das defekte Handy-Netzteil, der defekte Laptop-Akku, eine Flasche Reinigungsbenzin in der Schreibtischschublade, ein Windstoß ins mittägliche Grillfeuer auf der Wiese vor dem Pausenraum. Gerade deshalb sollte die Belegschaft regelmäßig für den Brandschutz sensibilisiert werden.
Geeignete Feuerlöscher anschaffen
In den technischen Regeln für Arbeitsstätten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) heißt es unter ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“:
„[…] In allen Arbeitsstätten ist für die Grundausstattung die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln […}“
Demnach wäre die gesetzliche Pflicht erfüllt, wenn Feuerlöscher beschafft werden würden, die für die Brandklassen A und B (feste, glutbildende Stoffe sowie flüssige und flüssig werdende Stoffe) geeignet sind und genug Löscheinheiten enthalten. Oft läuft es dabei auf den klassischen Pulverlöscher hinaus, der in der Regel auch am preisgünstigsten ist. Allerdings ist ein solcher bei den in vielen Betrieben denkbaren Brandklasse C (Gase) oder F (Speiseöle und -fette) nutzlos. Zudem verursacht das enthaltene Pulver beim Löschen nicht selten Atemnot und einen nicht zu unterschätzenden Sachschaden.
Daher raten Experten unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefahrenermittlung oftals zu ABC- oder ABF-Löschern und im Fall von ABF-Geräten unbedingt auf solche mit Schaum. Diese bieten gegenüber dem klassischen Pulverlöscher einige Vorteile:
- die Einsatzmöglichkeiten erstrecken sich auf zusätzliche Brandklassen, wie etwa Fettbrände
- der eingesetzte Spezial-Schaum bildet eine Seifenschicht, der einen kühlenden Effekt hat und eine bessere, dauerhaftere Brandbekämpfung ermöglicht
- beim Einsatz entsteht keine Atemnot-auslösende Pulverwolke und die begleitenden Sachschäden durch das Löschmittel fallen i.d.R. deutlich geringer aus
Der Nutzen, in geeignete und die Vorschriften übersteigende Brandschutzmaßnahmen zu investieren, liegt auf der Hand: im Notfall können Schäden an Mensch und Material optimal bekämpft werden. Daher sollte Sparsamkeit in diesem Themenbereich weit hinten auf der Prioritätenliste stehen.