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Beruflich ins EU-Ausland – das gilt es zu beachten

Die Europäische Union bietet für Arbeitssuchende und Berufstätige zahlreiche Vorteile. So benötigen Bürger des vereinten Europa keine Arbeitserlaubnis, um sich im EU-Ausland selbstständig zu machen oder als Angestellter ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Eine spannende Option die auch für angehende Expatriaten interessant sein kann, die nur einen begrenzten Zeitraum ins Ausland gehen wollen.

Werden Qualifikationen im EU-Ausland anerkannt?

Eine Arbeitsstelle im europäischen Ausland ist für viele Arbeitsnehmer eine attraktive Option, Foto: pixabay / StartupStockPhotos

Arbeitnehmer, die sich auf einen Job im EU-Ausland bewerben, stellen sich häufig die Frage, ob ihre in Deutschland erzielte Qualifikation, etwa eine IHK-Ausbildung, auch im Wunschland anerkannt wird. Dazu ist wichtig zu wissen, dass bereits seit 2005 die sogenannte EU-Berufsanerkennungsrichtlinie gilt. Diese sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten der EU die jeweiligen Berufsabschlüsse grundsätzlich als gleichwertig anerkennen. Im Rahmen dieser Einigung muss den Berufsangehörigen ein freier Zugang zum jeweiligen Arbeitsmarkt gewährt werden. Dies gilt für alle „reglementierten Berufe“. Ob eine Berufsqualifikation reglementiert ist, kann über den Anerkennungs-Finder des BIBB herausgefunden werden. Gegebenenfalls ist eine Prüfung durch die zuständigen Anerkennungsstelle notwendig.

Richtig für einen Job im EU-Ausland bewerben

Für die Erstellung einer Bewerbung für eine Arbeitsstelle im Ausland sollte man sich vorab mit den spezifischen Anforderungen auseinandersetzen. Schließlich können je nach Land unterschiedliche Unterlagen gefordert sein. In jedem Fall sollte die Bewerbungsmappe natürlich komplett und fehlerfrei auf englisch formuliert sein. Gut macht sich auch ein Anschreiben in der jeweiligen Landessprache – sofern möglich – um den potentiellen, neuen Arbeitgeber von seinen Sprachkenntnissen zu überzeugen. Bei der Erstellung eines europäischen Lebenslaufs bzw. Sprachenpasses hilft der Europass Online Generator, ein Service des europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung.

Sollte es zu einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kommen, ist eine Anwesenheit vor Ort natürlich förderlich. Allerdings erklären sich viele Arbeitgeber auch zu einem Interview per Videochat bereit, etwa über Skype, Google Meet oder Zoom. Wer sich hingegen zunächst für einge Zeit in Ruhe vor Ort auf die Suche nach dem neuen Traumjob begeben will, kann darüber nachdenken, die eigene Wohnung für diesen Zeitraum unterzuvermieten. Mit deutlich weniger Aufwand verbunden dürfte hingegen die Nutzung eines internationalen Recruiting Service für die Stellensuche sein. Zahlreiche Unternehmen suchen Fachkräfte gezielt über entsprechende Dienstleister, so dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass man über einen solchen eine passende Stelle im Ausland findet. HR-Unternehmen dieser Art übernehmen bei Bedarf zudem zahlreiche Serviceleistungen im Rahmen des Bewerbungsprozesses und unterstützen bei notwenidgen Amtsgängen.

Umfangreiche Informationen erhält man auch über das Europäische Portal für die berufliche Mobilität (EURES). Neben zahlreichen Stellenangeboten aus allen verschiedenen Branchen hält die Webseite Informationen rund um das Thema Arbeiten im europäischen Ausland bereit und gibt wertvolle Tipps für das Bewerbungsverfahren.

Ist eine Anmeldung des Wohnsitzes notwendig?

Hält man sich als EU-Bürger nicht länger als drei Monate in einem anderen Land der Europäischen Union auf, reicht ein gültiger Reisepass oder Personalausweis aus. Bleibt man jedoch länger vor Ort, muss man sich bei den zuständigen Behörden anmelden. Andernfalls kann ein Bußgeld verhängt werden. Im Rahmen der Anmeldung, zum Beispiel im örtlichen Rathaus oder auf einer Polizeidienststelle, wird eine Anmeldebescheinigung ausgehändigt. Diese Urkunde gibt dem Eigentümer das Recht, im neuen Aufenthaltsland zu wohnen. Wird für die Zeit im Ausland ein Auto benötigt, kann ein Autoleasing eine lohnende Überlegung sein, da dies auch oft vom Arbeitgeber gefördert wird. Allerdings sollte mit dem Leasingunternehmen geklärt werden, ob eine Nutzung des Leasingfahrzeuges im Ausland gestattet ist

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