Wie die zuständigen NRW-Ministerium mitteilen wurde per Rechtsverordnung ein neuer Lärmschutzbereich für die Anwohnerinnen und Anwohner des Flughafens Düsseldorf festgelegt. Grundlage dafür sei das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz. Der Lärmschutzbereich wurde unter Berücksichtigung des prognostisch zu erwartenden Flugbetriebs am Düsseldorfer Flughafen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) berechnet.
Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone. In der Tagschutzzone 1 ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich noch die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafrä ume zu erstatten. Zudem tragen die neuen Lärmschutzzonen, die auch Bauverbote vorsehen, zu einer vorausschauenden Siedlungsplanung bei, um künftigen Lärmkonflikten in der Umgebung des Flugplatzes vorzubeugen.
Die Ansprüche auf passiven Schallschutz entstehen zunächst für die Anwohner, bei denen ein Schallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts herrscht. Weniger stark betroffene, aber im Lärmschutzbereich wohnende Anwohner erhalten fünf Jahre später einen entsprechenden Anspruch.
Auf Grund der Kritik an den Datengrundlagen werden die Verkehrsprognose bereits im Jahr 2012 sowie anschließend in den Jahren 2013 und 2014 geprü ft und die Rechtsverordnung gegebenenfalls angepasst. Turnusmäßig vorgeschrieben sind die Überprüfungen alle zehn Jahre oder wenn sich an der Betriebsgenehmigung des Flughafens etwas ändern sollte.
Die betroffenen Anwohner können sich zunächst bei der Bezirksregierung Düsseldorf erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärmschutzzone liegt und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist ebenfalls die Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 35 – zuständig.
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