Auch dann, wenn seit der GmbH-Gründung ein so langer Zeitraum wie 17 Jahre vergangen ist, müssen die Gesellschafter glaubhaft darlegen und notfalls auch beweisen können, dass sie seinerzeit ihre Stammeineinlage ordnungsgemäß geleistet haben. So hat das OLG Jena mit Urteil vom 14.8.2009 entschieden.