home NRW Landesregierung erlässt Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am Flughafen Düsseldorf

Landesregierung erlässt Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am Flughafen Düsseldorf

Wie die zuständigen NRW-Ministerium mitteilen wurde per Rechts­verordnung ein neuer Lärmschutzbereich für die Anwoh­nerinnen und Anwohner des Flughafens Düsseldorf festgelegt. Grundlage dafür sei das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz. Der Lärm­schutzbereich wurde unter Berücksichtigung des prognostisch zu er­wartenden Flugbetriebs am Düsseldorfer Flughafen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) berechnet.

Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärm­belastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone. In der Tagschutzzone 1 ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schall­schutzfenster zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich noch die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafrä ume zu erstatten. Zudem tragen die neuen Lärmschutzzonen, die auch Bauverbote vor­sehen, zu einer vorausschauenden Siedlungsplanung bei, um künftigen Lärmkonflikten in der Umgebung des Flugplatzes vorzubeugen.

Die Ansprüche auf passiven Schallschutz entstehen zunächst für die Anwohner, bei denen ein Schallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts herrscht. Weniger stark betroffene, aber im Lärmschutzbereich wohnende Anwohner erhalten fünf Jahre später einen entsprechenden Anspruch.

Auf Grund der Kritik an den Datengrundlagen werden die Verkehrs­prognose bereits im Jahr 2012 sowie anschließend in den Jahren 2013 und 2014 geprü ft und die Rechtsverordnung gegebenenfalls angepasst. Turnusmäßig vorgeschrieben sind die Überprüfungen alle zehn Jahre oder wenn sich an der Betriebsgenehmigung des Flughafens etwas ändern sollte.

Die betroffenen Anwohner können sich zunächst bei der Bezirks­regierung Düsseldorf erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärm­schutzzone liegt und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von Aufwen­dungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist ebenfalls die Bezirks­regierung Düsseldorf – Dezernat 35 – zuständig.

Kontakt:
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 35
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Telefon 0211-475-0
E-Mail: poststelle@bezreg-duesseldorf.nrw.de
Internet: www.bezreg-duesseldorf.de

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